P'tite Tête wird ein Verein
Tolle Neuigkeiten: P'tite Tête wird ein Verein gemäß dem Gesetz von 1901.
Dadurch können wir Ihnen auch in Zukunft Abonnements und Dienste anbieten.
Satzung des Vereinsgesetzes 1901
Artikel 1 - NAME
Es wurde ein Verein gemäß dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und dem Dekret vom 16. August 1901 mit dem Namen „P’TITE TETE“ gegründet.
Artikel 2 - ZWECK
Der Zweck dieses Vereins ist: Förderung kreativer Hobbys durch Videos, kostenlose Tutorials, Lern- und Austauschworkshops, Ausstellungen oder Verkaufsausstellungen, sowie die Teilnahme seiner Mitglieder an Schulungen oder Kursen.
Artikel 3 - HAUPTSITZ
Der Hauptsitz befindet sich unter folgender Adresse: 5 Grande Rue 21220 URCY.
Eine Sitzverlegung ist durch Beschluss der Hauptversammlung möglich.
Artikel 4 – DAUER
Seine Laufzeit ist unbegrenzt.
Artikel 5 - MITGLIEDER
Um Mitglied im Verein zu werden, ist die Zulassung durch die Geschäftsstelle erforderlich.
Der Verein kann aus mehreren Mitgliederkategorien bestehen:
- die Gründungsmitglieder, die an der Entstehung des Vereins beteiligt waren;
- Ehrenmitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie sind beitragsfrei;
- Fördermitglieder, die eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag entrichten, deren Höhe jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt wird;
- aktive Mitglieder (oder Anhänger), die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrags verpflichten, dessen Höhe jedes Jahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird;
- juristische Personen, beispielsweise Behörden, Handelsunternehmen oder Vereine. Sie müssen einen gesetzlichen Vertreter benennen.
Artikel 6 - STRAHLUNGEN
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch:
-Rücktritt;
-Tod;
- Liquidation oder Auflösung der juristischen Person;
- Kündigung wegen Nichtzahlung des Beitrags oder aus wichtigem Grund durch die Hauptversammlung. Das interessierte Mitglied wird zunächst aufgefordert, vor der Mitgliederversammlung seine Stellungnahme abzugeben.
Artikel 7 - RESSOURCEN
Zu den Mitteln des Vereins können gehören:
- Jahresbeiträge;
- öffentliche Zuschüsse;
- manuelle Spenden und private Hilfe;
- Einkünfte aus seinem Vermögen und seiner Tätigkeit;
- alle anderen Ressourcen, die durch die geltenden Gesetze und Vorschriften zugelassen sind.
Artikel 8 - ORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Die ordentliche Mitgliederversammlung umfasst alle Mitglieder des Vereins. Die Mitglieder müssen am Tag der Sitzung mit ihren Beiträgen auf dem neuesten Stand sein.
Es tagt jedes Jahr. Die Einladungen an die Vereinsmitglieder und die Tagesordnung werden mindestens 15 Tage vor dem festgelegten Termin versandt.
Der Präsident leitet mit Unterstützung der Geschäftsstelle die Versammlung und stellt die Lage des Vereins dar.
Die Versammlung genehmigt den Jahresabschluss, beschließt über die Ergebnisverwendung und berät über die Tagesordnungspunkte.
Es erfolgt die Wahl der Mitglieder des Leitungsorgans (des Verwaltungsrats).
Alle Beratungen erfolgen durch Handzeichen, mit Ausnahme der Wahl der Vorstandsmitglieder, die in geheimer Abstimmung erfolgt. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit (die Hälfte plus eine Stimme) der anwesenden oder vertretenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Artikel 9 - AUSSERORDENTLICHE HAUPTVERSAMMLUNG
Der Präsident kann gemäß den in dieser Satzung festgelegten Bedingungen und nur zum Zweck der Änderung der Satzung oder der Auflösung eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.
Die Einberufung erfolgt analog zur ordentlichen Hauptversammlung.
Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
Artikel 10 - BÜRO
Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte ein Amt, bestehend aus:
- ein Präsident
- ein Co-Präsident
Die Funktionen sind nicht kombinierbar.
Die Funktion eines Amtsmitglieds endet automatisch, wenn es während seiner Amtszeit aus dem Vorstand ausscheidet.
Artikel 11 - VERANTWORTLICHKEITEN DES BÜROS UND SEINER MITGLIEDER
Die Geschäftsstelle stellt die laufende Geschäftsführung des Vereins sicher. Er tagt auf Einberufung des Präsidenten, so oft es das Interesse des Vereins erfordert.
Der Präsident vertritt den Verein in allen Angelegenheiten des bürgerlichen Lebens allein und ist hierzu mit allen Vollmachten ausgestattet. Er ist befugt, im Namen des Vereins Klage zu erheben.
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
Die Tätigkeit als Mitglied der Geschäftsstelle wird nicht vergütet.
Artikel 12 - INTERNE VORSCHRIFTEN
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung erlassen. Mit dieser Satzung sollen verschiedene, in dieser Satzung nicht geregelte Punkte geregelt werden, insbesondere solche, die die innere Verwaltung des Vereins betreffen.
Artikel 13 - AUFLÖSUNG
Im Falle einer Auflösung werden ein oder mehrere Liquidatoren ernannt und das etwaige Vermögen gemäß den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung, die über die Auflösung beschließt, übertragen.
Geschehen in 5 Grande Rue 21220 URCY, 9. März 2021
Unterschriften:
CEDRIC PETITCUENOT, Präsident
OLIVIER GLOAGUEN, Co-Präsident